Satzung des Paddel-Club-Köln e. V.

Die Satzung ist ebenfalls im "News -> Downloads" Bereich verfügbar.

 

Name und Sitz des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen:
Paddel-Club-Köln e.V.   (PCK e.V.)
Der Verein soll ins  Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Sitz ist Köln

Zweck des Vereins

§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung Sportlicher Aktivitäten, Übungen und Leistungen im Kanusport im Besonderen , sowie des Sports Allgemein.

b) die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen im Kanusport, die Förderung der Gesundheit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch, rassistisch und religiös neutral.

Geschäftsjahr

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Verbandszugehörigkeit

§ 4
Der Verein ist Mitglied im Kanu-Verband-Nordrhein Westfalen e. V.

Mitgliedschaft

§ 5

1. Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen zusammen:
a) Erwachsene
b) Jugendliche
c) Kinder bis 10 Jahre
d) inaktive Mitglieder
e) Ehrenmitglieder auf Grund besonderer Verdienste oder Tätigkeiten

2. Mitglied kann jede Person werden. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate.

3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung, bei Minderjährigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr fällig, über deren Höhe der Vorstand beschließt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie muss nicht begründet werden.

4.    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten, Beitrag zu zahlen und den zur Regelung des Vereinslebens erlassenen Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
b) Mit dem Tod des Mitgliedes.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

6. Der Vorstand hat das Recht des Ausschlusses:
a) bei Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen, wobei die Abrechnung als Jahresbeitrag erfolgt
b) wegen Verstoßes gegen die Satzung
c) wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins, das Ansehen oder das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern schädigt.

7. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich (eingeschriebener Brief) mitzuteilen. Es hat das Recht, dagegen innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch zu erheben. Der Vorstand entscheidet innerhalb eines Monates endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten. Ausgeschlossen und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

Beiträge

§ 6

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Über Abweichungen in Einzelfällen entscheidet der Vorstand. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Beiträge sind Bringschuld.

Organe des Vereins

§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand

Hauptversammlungen

§ 8

Die ordentliche Hauptversammlung

1. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen, und zwar durch schriftliche Einladung aller erwachsenen Mitglieder und der Jugendsprecher. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel dieser Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

I.    Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung

II.    Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer

III.    Entlastung des Vorstandes

IV.    Neuwahl des Vorstandes

V.    Neuwahl der Kassenprüfer

VI.    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

VII.    Verschiedenes

Die außerordentliche Hauptversammlung

1. Sie findet statt:
a) Wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erforderlich halten.
b) Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleich Befugnis wie die ordentliche Versammlung.

3. Auf Antrag ist einer geheimen Wahl stattzugeben.

4. Über den Verlauf der Hauptversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Das Sitzungsprotokoll ist zu unterzeichnen vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand

§ 9

1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Sportwart

e) dem Wanderwart   

f) dem Jugendwart   

g) dem Bootshaus und Gerätewart

Es ist durch die Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre zu wählen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Die Jugendwarte werden durch die Jugendversammlung gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. Jeder Zeichnet für sich. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden ist der stellvertretende Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

4. Der Vorstand soll nach Möglichkeit vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen werden.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden – soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

8. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Ehrungen
§ 10

Der Paddel Club Köln kann folgende Ehrungen aussprechen:


1. Ernennung eines 1. Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden.

2. Ernennung von verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

3. Verleihung der:

a) silbernen Ehrennadel nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit.

b) goldenen Ehrennadel nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit.

4. Verleihung der silbernen und goldenen Ehrennadel des Vereins in Anerkennung besonderer Verdienste durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Jugendordnung
§ 11

1. Zweck der Kanujugend:

a) Spiel und Kanusport zu pflegen und zu fördern

b) die Interessen der Kanujugend zu vertreten

c) neben der bisher bewährten Form des Übung- und Wettkampfbetriebes neue Formen jugendmäßiger Gesellung zu entwickeln.

2. Die Kanujugend bekennt sich zur olympischen Idee. Sie vertritt den Grundsatz, dass Leibeserziehung zur Gesamterziehung der Jugend gehört. Die Kanujugend hat das zielbewusste Streben nach höherer Leistung und charakterlicher Vervollkommnung. Sie bemüht sich, entsprechende gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit zu finden. Die Kanujugend übt parteipolitische Neutralität, räumt den Menschen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3. Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr aus öffentlicher Hand zufließenden Mittel.

4. Die Kanujugend wird durch die von der Jugend gewählten Jugendleiter und Jugendleiterinnen  bzw. Jugendsprecher vertreten.

5. Organe
Die Organe der Kanujugend sind:

a) die Jugendversammlung

b) der Jugendausschuss


6.Jugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Sie bestehen aus den Jugendlichen Mitgliedern und dem Jugendausschuss. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. In der Jugendversammlung wählen die Jugendlichen ihren Jugendwart und ihre Jugendwartin sowie die Jugendsprecher/innen, für je 20 Jugendliche ein(e) Sprecher/in. Die Jugendsprecher haben in der Hauptversammlung Stimmrecht. Die Jugendversammlung berät das Jugendprogramm sowie den Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

7. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart und der Jugendwartin, dem Wanderwart, den Jugendsprechern und dem 2. Vorsitzenden. Es können Beisitzer hinzugezogen werden. Der Jugendausschuss  ist das Bindeglied zwischen der Jugend und dem Vorstand, er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des PCK und der Jugendordnung.

8. Die Jugendversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Die Sitzung des Jugendausschusses wird nach Bedarf einberufen.

9. Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Auflösung des Vereins
§ 12

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung stimmen.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kanusports zu verwenden hat.

Verhalten auf dem Wasser
§ 13

1. Bei gemeinsamen Unternehmungen auf dem Wasser bilden die Mitglieder eine Gefahrengemeinschaft. Sie sind zu selbstverantwortlichem und vorausschauenden Verhalten, gegenseitiger Hilfe und Rücksichtnahme, zur Befolgung der Anweisungen der Fahrten- und Übungsleiter, zur Beachtung gewässerspezifischer Vorschriften (z.B. Schifffahrtszeichen, Befahrungsregeln) und zur Rücksicht des Natur-  und Gewässerschutz sowie anderer Gewässernutzer und Anlieger verpflichtet.

2. Auf dem Wasser ist die erforderliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung zu tagen.

3. Die Mitglieder sind gehalten, ihre privaten Boote nach Maßgabe des Gesetzes etwa mit Namen, Adresse, Bootsnamen, Vereins- und DKV – Wimpel zu kennzeichnen. Näheres bestimmt der Vorstand.

Diese Satzung wurde am 06.07.2014 gemäß der Mitgliederversammlung v. 06.07.2014 geändert. Die Satzung ist Bestandteil dieser Niederschrift.

Köln-Weiß, den 06.07.2014
Der Vorstand